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Ratgeber

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Frank Brehm, Martina Dammrat · 31.07.2023

Sich mit seinem Hausarzt beraten zu können, ist optimal, besonders wenn man chronisch erkrankt ist. Foto: Christian Schulz / iStockphoto

Sich mit seinem Hausarzt beraten zu können, ist optimal, besonders wenn man chronisch erkrankt ist. Foto: Christian Schulz / iStockphoto

Eine Patientenverfügung − meist verbunden mit einer Vorsorgevollmacht − sichert den eigenen Willen für den Fall, dass man sich nicht mehr äußern kann.

Magda Schuster aus Lindenthal hatte, als sie an Krebs erkrankte, Vorsorge getroffen und festgelegt: „Keine weitere Chemotherapie und Operation mehr. Ich habe mein Leben gelebt.“ Ihr Sohn Rainer begleitete die 81-Jährige während der Krankheit: „Meine Mutter hat in ihrer Patientenverfügung rechtzeitig festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen zu unterlassen sind, und mich darüber hinaus bevollmächtigt, einen Hospizplatz für sie zu finden. Es war zwar ein trauriger Moment in meinem Leben, aber ich hatte keine belastende Gewissensentscheidung zu treffen.“ Die Krebstherapie wurde eingestellt, Magda Schuster verstarb friedlich im Hospiz.

So kann es im Optimalfall laufen, wenn vorher entsprechende Verfügungen und Vollmachten erteilt wurden. Denn Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind zwei mächtige Instrumente, die regeln, was zu tun ist, wenn das Leben nicht mehr selbstbestimmt fortgeführt werden kann. Doch viel zu wenig Menschen wollen sich vorher mit dem Ernstfall beschäftigen – dabei kann er bei jedem in jedem Lebensalter eintreten.

Vorsorgen bringt Sicherheit

Denn Unfall, Herzinfarkt, Demenz oder Schlaganfall können jeden treffen. Ärzte und Pfleger sind dann verpflichtet, jedes Leben möglichst lange zu erhalten. Und es gilt die ärztliche Schweigepflicht. Angehörige über den Gesundheitszustand zu informieren, ist ohne Einverständnis daher schwierig. In der Praxis wird bei Bewusstlosigkeit und Koma manchmal eine „mutmaßliche Einverständniserklärung“ des Patienten angenommen – aber das liegt rein im Ermessen des behandelnden Arztes. Entscheidungen durch Angehörige über die medizinische Versorgung dagegen sind ohne Vollmacht kaum möglich.

Ehepartner oder Lebensgefährten werden schon mal zu Rate gezogen, weil sie mutmaßlich den Willen des Partners kennen. Der Gesetzgeber hat dieser Praxis Rechnung getragen: Seit Anfang 2023 gilt das Notvertretungsrecht für Eheleute (§ 1358 BGB). Auch wenn keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt, dürfen zumindest Verheiratete oder Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in einem solchen Fall Entscheidungen über die Behandlung des erkrankten Partners treffen. Aber: Dieses Recht gilt nur für sechs Monate. Anschließend wird ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt.

Nur wer eine Patientenverfügung verfasst hat, ist auf der sicheren Seite, dass sich ihm nahestehende Menschen wunschgemäß für seine Belange einsetzen können. An die Vorgaben müssen sich die behandelnden Ärzte halten, wenn sie schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sind. Eine notarielle Beglaubigung braucht es dafür nicht. Je präziser die eigenen Vorstellungen formuliert sind, desto eher wird ihnen entsprochen.

Man sollte nicht nur verschiedene Krankheiten, sondern je nach deren Fortschreiten die gewollten und ungewollten Maßnahmen nennen. Hierbei ist ein beratender Haus- oder Facharzt eine große Hilfe, denn er kennt sich in Krankheitsverlauf und Therapie gut aus und kann die Folgen einer Entscheidung einschätzen.

Vorsorgevollmacht als sinnvolle Ergänzung

Ideal ist es, eine Patientenverfügung mit einer – über die rein medizinischen Fragen hinausgehenden – Vorsorgevollmacht zu verbinden. Sie regelt im Ernstfall, wer sich um Pflege- und Unterbringungsmaßnahmen kümmern darf und welchen eigenen Wertevorstellungen diese entsprechen sollen. Auch die Vertretung gegenüber Krankenkassen, Banken und Behörden und die Verwendung bestehender Vermögenswerte kann man ausdrücklich regeln. Man sollte sich dazu vorab gründlich mit der Person seines Vertrauens austauschen, damit sie die Wünsche kennt. Die bevollmächtigte Person sollte bei Bedarf die hinterlegte Vollmacht im Original und die Patientenverfügung – Kopie genügt – auffinden können.

Regelmäßig überprüfen sinnvoll

Alle in diesen Dokumenten festgehaltenen Regelungen lassen sich jederzeit ändern. Das ist immer dann sinnvoll, wenn sich im Leben etwas ändert, etwa durch eine neue Erkrankung, den Verlust des Partners oder die Veränderung der eigenen Wertevorstellungen. Besser, man sieht die eigene Patientenverfügung alle zwei, drei Jahre kritisch durch. Neben dem Hausarzt können auch Seelsorger bei der Erstellung beraten und helfen.

Notare und Anwälte einzuschalten ist immer dann sinnvoll, wenn Vermögen vorhanden ist oder es Streit in der Familie gibt. Sich mit einer Situation nach einem Unfall oder gar mit seiner letzten Lebensphase auseinanderzusetzen, ist sicherlich kein angenehmes oder leichtes Thema. Doch wer seine Behandlungswünsche erklären und wichtige Entscheidungen in die Hände vertrauter Personen legen möchte, sollte eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht so früh wie möglich verfassen.

Was versteht man unter einer Patientenverfügung?

Man bestimmt, wie man behandelt werden möchte und ab wann man gegebenenfalls keine Behandlung mehr wünscht.

Was ist eine Vorsorgevollmacht? Braucht man dafür einen Notar?

Man bestimmt, wer für einen handeln und entscheiden soll, sie geht über die medizinische Versorgung hinaus. Den Umfang der Aufgaben bestimmt man selbst. Dafür muss man geschäftstüchtig sein. Die Vollmacht kann mit dem Tod enden oder auch über den Tod hinaus gelten. Eine öffentliche Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde ist möglich. In bestimmten Fällen empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung.

Was regelt eine Betreuungsverfügung und wie lange gilt sie?

Man schlägt dem Betreuungsgericht vor, wer die Betreuung übernehmen soll, damit es keine fremde Person einsetzt. Geschäftstüchtigkeit ist für die Erklärung keine Voraussetzung. Die Aufgabenbereiche regelt und kontrolliert das Gericht. Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten.

Wo kann man sich in Köln zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beraten lassen?

Telefonische Beratung:

Formale Beratung zur Vorsorgevollmacht:
Stadt Köln,
Betreuungsstelle,
Ottmar-Pohl-Platz 1
Terminvereinbarung: Tel. 0221 / 221-2 76 10

Inhaltliche Beratung zu allen Vollmachten:

Malteser Hilfsdienst: Tel. 0221 / 98 22-41 41 (Terminvereinbarung)

Deutsche Stiftung Patientenschutz: Tel. 0231 / 738 07 30

Welche Literatur ist empfehlenswert?

Die Verbraucherzentrale empfiehlt folgende Bücher:

Erhältlich unter Tel. 0211 / 38 09-555, im Buchhandel oder auf www.verbraucherzentrale.de.

Patientenverfügung


Cover

22. Aufl. 2023,
168 Seiten,
12 Euro,
als E-Book für 9,99 Euro

Das Vorsorge-Handbuch


Cover

7. Aufl. 2022,
200 Seiten,
14,90 Euro

Welche Webseiten zum Thema Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sind empfehlenswert?

Mit den Suchbegriffen „Patientenverfügung“ oder „Vorsorgevollmacht“ erhält man hier fundierte Informationen und Musterverfügungen, die man teilweise selbst ausfüllen und ausdrucken kann:

  • Bundesgesundheitsministerium: Nach Eingabe der Suchbegriffe werden relevante Artikel rund um das Thema Patientensicherheit und Patientenrechte aufgelistet. Besonders interessant ist beispielsweise ein Onlinetool sowie fertige Textbausteine, die Zusammenstellung der individuellen Patientenverfügung erleichtern.

  • Verbraucherzentrale: Die Webseitensuche führt schnell zu zahlreichen Beiträgen. Es werden außerdem verschiedene Online-Werkzeuge angeboten, um alle Vorsorgedokumente individuell zu erstellen.

  • Das Portal www.pflegewegweiser-nrw.de listet unter den Suchbegriffen vor allem Beratungsstellen, Angebote der lokalen Netzwerke und relevante Veranstaltungen in NRW.

  • Die Webseite www.stiftung-patientenschutz.de bietet unter der Rubrik "Service/ Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht"
    gezielte Beratungsangebote je nach individueller Patientensituation und Hilfestellung zu juristischen Fragen. Interessant ist das kostenlose Angebot, die eigene, individuell erstellte Patientenverfügung von Experten auf Rechtssicherheit prüfen zu lassen.

  • Die Webseite der Caritas bietet viele Informationen, wie zum Beispiel ein Erklärvideo, eine Online-Beratung und eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen (FAQ) rund um das Thema Vorsorge, Patientenverfügung und rechtliche Betreuung. Sie gibt einfache Antworten auf typische Fragen wie beispielsweise "Kann ich eine Vollmacht ändern?" oder "Muss die Vollmacht handgeschrieben sein?"

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Tags: Patientenverfügung , Vorsorgevollmacht

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