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Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Martina Dammrat · 01.06.2021

Endlich ein wenig durchatmen. Doch Maske muss sein. Foto: Marek Studzinski

Endlich ein wenig durchatmen. Doch Maske muss sein. Foto: Marek Studzinski

Änderungen der Corona-Schutzmaßnahmen: Was gilt in Kölner Geschäften, Pflegeeinrichtungen und bei privaten Zusammenkünften?

Erleichterungen und Ausnahmen von den Corona- Schutzmaßnahmen gibt es für alle, die vollständig gegen Corona geimpft wurden oder von Corona genesen sind. Sie werden, sofern sie symptomfrei sind, negativ Getesteten gleichgestellt. Das heißt, sie

  • dürfen – ohne Corona-Schnelltest – den Friseur, die Fußpflege, Behörden und Einzelhandelsgeschäfte besuchen – und auch die Gastronomie, wenn die Inzidenzwerte deren Öffnung zulassen,

  • dürfen ohne Testung den Kölner Zoo sowie Senioren- und Pflegeheime besuchen,

  • werden bei den Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder Sportausübung nicht mitgezählt,

  • können die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen ignorieren,

  • brauchen nicht in Quarantäne, wenn sie aus Corona-Risikogebieten zurückkehren oder Kontakt mit Corona-Infizierten hatten.
    Ausnahme: Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, ist von den geltenden Bestimmungen nicht befreit. Aktuelle Informationen, welche Länder derzeit wie eingestuft werden, finden Sie hier.

Aber: Für alle – und zwar ohne Ausnahme – gelten weiterhin die Maskenpflicht und die Hygiene- und Abstandsregeln.

Wer gilt als genesen oder vollständig geimpft?

Als vollständig geimpft gilt, wer die zweite Impfung erhalten hat. Nur das Serum von Johnson und Johnson wird einmalig gespritzt. In beiden Fällen muss die Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen. Als Nachweis gilt der Impfpass oder die entsprechende Bescheinigung des Impfzentrums.

Als genesen gilt, wer eine überstandene Infektion mit einem im Infektionszeitraum positiven PCR-Test nachweisen kann. Dieser muss mindestens 28 Tage, aber höchstens sechs Monate alt sein. Ein Antikörpertest reicht nicht. Nach diesen sechs Monaten müssen sich die Genesenen einer einmaligen Impfung unterziehen, um weiterhin die Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen zu können.

Erleichterungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Seit dem 22.5.2021 gibt es auch Erleichterungen für vollständig geimpfte oder genesene Menschen, die in Senioreneinrichtungen oder Heimen leben. Grundsätzlich gilt auch hier, dass vollständig Geimpfte und Genesene Negativ Getesteten gleichgestellt sind. Die Testpflicht entfällt. So heißt es in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (CoronaAVEinrichtungen):

Insbesondere werden für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht positiv getestet wurden, grundsätzlich

  • Zimmerquarantänen untersagt,

  • Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen hinsichtlich des Verlassens von Einrichtungen ausgeschlossen,

  • verpflichtende Testungen nicht zugelassen.

Für vollständig geimpfte Beschäftigte sind die Testungen zu reduzieren. Für vollständig geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner und Besucherinnen und Besucher entfällt zudem die Maskenpflicht innerhalb der Einrichtung.

Sollten bei geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden, ist ein Corona-Schnelltest vorzunehmen, der durch einen PCR-Test ergänzt werden kann.

Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021. Die ab dem 28. Mai 2021 gültige Fassung finden Sie hier.

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Tags: Corona-Virus-Impfungen , Covid-19-Test

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